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„Den Markt betrete ich nicht mehr. Ich wurde trotz begründeter ärztlicher Bescheinigung am Betreten des
Baumarktes gehindert.
Ich verwies auf §1 Abs. 4 Nr. 2 der Zehnten „Corona-Bekämpfungsverordnung“ RheinlandPfalz(10.CoBeLVO)Vom19.Juni20201
Zitat:
(4) Das Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht gelten nicht
Nr,. 2. für Personen, denen dies wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen,
Mein ärztliches Attest wurde nicht akzeptiert. Von meiner Seite habe ich alle Auflagen der Corona-Verordnung erfüllt. Ich habe die Geschäftsleitung angeschrieben, die sich erst gar nicht meldete. Lediglich der stv. Marktleiter schieb mich an und wiederholte lediglich die Forderung nach der Maske.
Ich fühle mich dadurch diskriminiert, es wurde keine Abhilfe geschaffen und werden diesen Laden nicht mehr betreten.
...”weniger